Satzung
des Vereins „Förderer, Freunde und ehemalige Schüler des Gymnasiums „Am Thie“ Blankenburg“
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Förderer, Freunde und ehemalige Schüler des Gymnasiums „Am Thie“ Blankenburg“.
Der Verein hat seinen Sitz in Blankenburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
Er dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schülern und ehemaligen Schülern und den Gremien des Gymnasiums „Am Thie“ sowie der Förderung ihrer Schüler und Schülerinnen unter besonderer Betonung sozialer, erzieherischer und unterrichtlicher Ziele, auch über die Schulzeit hinaus.
Der Verein bezweckt insbesondere:
— die Schüler zu motivieren (durch Anregungen für den Unterricht und durch außerschulische Veranstaltungen)
— Arbeitsgemeinschaften und Veranstaltungen des Gymnasiums „Am Thie“ zu fördern
— benachteiligte Schüler zu unterstützen (z.B. Beihilfen zur Teilnahme an Klassenfahrten gewähren und Organisation von Nachhilfen)
— die Unterrichtsarbeit der Lehrkräfte zu unterstützen, indem den Bildungszielen des Gymnasiums „Am Thie“ dienende Anschaffungen ermöglicht werden, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen
— die Öffentlichkeit über Leistungen und Probleme des Gymnasiums „Am Thie“ zu informieren – in Konfliktfällen vermittelnd einzugreifen (z.B. bei Konflikten innerhalb der Schule oder durch das Vertreten von Schulinteressen gegenüber den Behörden)
— Eltern für die Belange und Erfordernisse des Gymnasiums „Am Thie“ zu gewinnen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
a) Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will, und zwar:
Einzelpersonen, insbesondere Eltern, Lehrer, ehemalige Schüler, ehemalige Lehrer, Eltern ehemaliger Schüler, Unternehmen und sonstige natürliche und juristische Personen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärungen erworben.
Die Höhe des Beitrages ist in das eigene Ermessen eines jeden Mitgliedes gestellt. Der Mindestbeitrag beträgt 15,00 Euro jährlich.
Der Beitrag und die Zahlungsweise werden in der schriftlichen Beitrittserklärung angegeben.
Personen, die sich in besonderer Weise um das Gymnasium „Am Thie“ verdient gemacht haben oder die in besonderer Beziehung zum Gymnasium „Am Thie“ stehen, können als Ehrenmitglieder ohne Beitragszahlung in die Vereinigung aufgenommen werden.
b) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein, die jederzeit abgegeben werden kann.
Der Vorstand kann ein Mitglied nach Anhörung wegen vereinsschädigenden Verhaltens ausschließen.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es zwei Jahre lang keinen Beitrag gezahlt hat.
§4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§5
Vorstand und Vertretung
Wählbar für den Vorstand und die Vertretung sind nur Vereinsmitglieder.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden
2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden, wovon einer das Amt des Schatzmeisters ausübt.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende wird damit “Vorstand gemäß § 26 BGB“.
§6
Wahlen
Die Wahlen zum Vorstand erfolgen im Rahmen der Mitgliederversammlung.
Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen über die Wahlen zu den Elternvertretungen in den Schulen gemäß § 63 des Schulgesetzes Sachsen-Anhalt in ihrer jeweiligen aktuellsten Fassung. Die Wiederwahl von Vorstandmitgliedern ist möglich, bis zur Neuwahl amtiert der alte Vorstand.
Der Vorstand kann einen erweiterten Vorstand, entsprechend der zweckbestimmten Aufgaben der Schule, bilden. Dieses wird im Protokoll der Vorstandssitzung festgehalten.
§7
Aufgaben der Organe und Vertretung des Vereins
a) Die Mitgliedersammlung soll mindestens einmal innerhalb von drei Jahren durch den Vorstand einberufen werden. Sie ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.
b) Eine Einladung ergeht spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin, unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt durch die Veröffentlichung in der Tageszeitung und/oder auf der Webseite der Schule. In besonderen Fällen kann die Einberufung zusätzlich oder ausschließlich schriftlich und/ oder per Mail erfolgen.
c) Die Mitgliederversammlung kann mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden Vorstandsmitglieder wählen und abwählen und entscheidet außerdem über die Auflösung des Vereins gemäß § 10. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand gemäß § 6 und entlastet den Vorstand. Sie beschließt Satzungsänderungen.
d) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet über die Streichung aus der Mitgliederliste.
Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
e) Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien über die Verwendung und Vergabe des Vermögens des Vereins. Sie ist berechtigt, Mitglieder des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos abzuberufen. Sie verleiht Ehrenmitgliedschaften.
§8
Abstimmungen und Beschlüsse
Über Anträge wird offen abgestimmt, auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Satzungsänderungen und die Richtlinien über die Verwendung und Vergabe des Vermögens des Vereins werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins beschlossen.
Über Anträge des Vorstandes auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über jede Versammlung der Organe des Vereins wird ein Protokoll angefertigt, das vom Sitzungsleiter und/ oder Vorsitzendem und dem Schriftführer unterschrieben wird.
§9
Amtszeit der Organe
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre und endet mit der Neuwahl.
§ 10
Auflösung des Vereins
Anträge betreffend der Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern drei Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben werden. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3—Mehrheit der Mitglieder des Vereins. Sollte in der ersten Sitzung keine Beschlussfähigkeit bestehen, so wird in einer neu einzuberufenden Sitzung mit 2/3—Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Blankenburg mit der Maßgabe zu, es ausschließlich zu Gunsten der Schüler des Gymnasiums „Am Thie“ zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
Über die Verwendung hat der Bürgermeister vor den gewählten Stadträten der Stadt Blankenburg dann Rechenschaft abzulegen.
§ 11
Datenschutz
Die Daten der Mitglieder sind vertraulich und werden nur zum Zweck der Mitgliederverwaltung gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte (schulintern oder schulextern) ist unzulässig.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt a. 27.November 2018 in Kraft.